"das höchst sträfliche Laster der Zauberey, so ein zeithero eingerissen"
- Die Hexenverfolgung im Kreis
Cochem-Zell -
Die Ursachen für die Hexenverfolgungen sind schwer zu ermitteln.
Die Notlage des Landes, bedingt durch schlechte Ernten aufgrund
allgemeiner klimatischer Einwirkungen, Ende des 16. Jh. und in
der ersten Hälfte des 17. Jh., die einhergingen mit Teuerung,
Hungersnot und Plünderungen, wurden den Hexen angelastet, die
dies durch "Schadenszauber" verursacht haben sollten.
Es hieß, daß die Menschen scharenweise vom Christentum abfallen
und sich dem Teufel und seinen dämonischen Gehilfen zuwenden
würden. Diese Satansanhänger flögen des Nachts zu lokalen und
regionalen Tanzplätzen (Moselblocksberg bei Dieblich, Arenberg
bei Kaifenheim, Hummerich bei Plaidt) um sich dort den wildesten
Ausschweifungen hinzugeben und dabei beschließen wie sie ihren
Mitmenschen an Leib und Seele und Hab und Gut mit Hilfe des
Teufels Schaden zufügen würden. Dieser Volksglaube wurde durch
in Schriften und Predigten verbreitete Hiobsbotschaften, über
die "teufliche Hexensekte" bestärkt..
Die Folge war, daß die einzelnen Gemeinden die Obrigkeit in Petitionen regelrecht beschworen, auch in ihrer Dorfgemeinschaft gegen die dort lebenden "Hexen" vorgehen zu dürfen, wobei meist auf benachbarte Dörfer und - Herrschaftsgebiete als Vorbild hingewiesen wurde. In der Eifel-Mosel-Hunsrück-Region kamen aus der Dorfgemeinschaft nicht nur die Opfer der Prozesse sondern auch ihre Häscher, die in Form der sogenannten "Hexenausschüsse" selbst an der Hexenjagd teilnahmen, während sich die Bevölkerung anderer Regionen lediglich auf das Einreichen von Petitionen zur Durchführung von Hexenprozessen beschränkte.
Eines scheint jedoch festzustehen: Wenn der Landesherr keine Hexen verfolgen wollte, gab es auch keine Prozesse". Hierzu ein Beispiel: als die Heimbürger der Grafschaft Virneburg eine Eingabe an ihren Grafen machten, wegen angeblich im Schwange gehender Zauberei ("...hochwürdige Gräfliche Gnaden wollten uns die höchste Gnad erweisen und gleich obenberührtem Churfürsten und Herrn ebenmäßig die Schuldigen brennen zu lassen...." war der Graf nicht gewillt "also mit Menschenblut umzugehen" Daher fanden auch keine Prozesse mehr statt.
Griff allerdings die Obrigkeit in die Hexenprozesse ein und sei es auch nur wegen skandalöser Vorgänge, die von je her Begleiterscheinungen dieser Prozesse waren , so war mit Auflehnungen seitens der Untertanen rechnen. So mußte z.B. Kurfürst Johann VII. aufgrund von Ereignissen, die zwischen 1593 und 1595 dort vorgefallen waren, in der Stadt Cochem eingreifen. Die Vorbildwirkung benachbarter Hexenprozesse hatte in Cochem pogromähnlichen Aktionismus ausgelöst: Als der Cochemer Rat sich Prozeßwünschen der Bürgerschaft verweigerte, brach offener Aufstand los, "tumult" und "sedition" (Aufruhr, Aufstand); der Rat und das ordentliche Gericht wurden von einem "uffgeworffenen" Ausschuß entmachtet. Es begann eine wahre Schreckensherrschaft, die erst endete als Betroffene den Kurfürsten anriefen und eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Die Hexenverfolgung nahm in unserer Heimat epedemische Ausmaße an. Wieviel Menschen tatsächlich dem Hexenwahn zum Opfer gefallen sind ist nicht belegt; diesbezügliche Angaben unterliegen einer solch großen Diskrepanz, daß auch die Wiedergabe eines Mittelwertes nicht redlich wäre. Zu diesem Thema sei jedoch ein Zeitgenosse zitiert: "Da unter dem Volk geglaubt wurde, die durch viele Jahre andauernde Unfruchtbarkeit werde mit teuflicher Bosheit von Hexen und Zauberern verursacht, so erhob sich das gesamte Erzstift (Trier) zur Ausrottung der Hexen......Durch das gesamte Erzstift, Städte und Dörfer liefen nun Ankläger auf die Gerichte, .....die Menschen beiderlei Geschlechts vor Gericht zogen und in großer Zahl dem Feuertod überlieferten; denn kaum einer entrann, der einmal angeklagt war.....Kaum, so meinte man, habe je eine Pest ärger grassiert oder ein Feind toller gewütet, als diese maßlose Spürerei und diese Verfolgung."
Die Ursprünge und Legalisierung der Hexenverfolgung und ihre Gegner
Der "Hexenhammer" (in lat. Urform: "Malleus maleficarum" "malleus=Hammer, Schlegel; maleficia=Übeltäterin, Verbrecherin, Schadenzauberin) in kürzester Zeit von den Dominikanermönchen Heinrich Institoris und Jakob Sprenger verfaßt und 1487 (in den Anfängen der Buchdruckerkunst) als Buch veröffentlicht, diente bald als Leitfaden zur Gebrauchsanweisung und zur Richtlinie für die Hexenverfolgung bei kirchlichen und zivilen Gerichten. Das Buch beinhaltet in umfangreichen Maße, ein Angriff und eine Verfolgungswut auf das gesamte weibliche Geschlecht. Die Verfasser beschreiben nahezu unaussprechlich schmutzige Bilder und bewegen sich in einer verdorbenen Einbildungskraft und Phantasie. Der Historiker, S. V. Riezler, bezeichnet im Jahre 1896 den Hexenhammer als "Das verruchteste und zugleich läppichste, das verrückteste und dennoch unheilvollste Buch der Weltliteratur ."
Als die Verfasser des "Hexenhammers" feststellen, daß sie allein aufgrund ihrer Theorien vielfach nicht genügend Autorität und Überzeugungskraft haben, wenden sie sich im Jahre 1484 an Papst Innozenz VIII.(1484-1492 auf dem Stuhle Petri). Papst Innozenz VIII. erläßt darauf hin am 5. Sept. 1484 die päpstliche Bulle "Summis desiderantes affectibus" ein Freibrief für die beiden Dominikaner; denn nun haben sie bei ihrer inquisitorischen Arbeit höchste Unterstützung, die ihnen jegliche Art von Hindernissen beseitigt.
Papst Innozenz VIII. gab damit, die über Jahrhunderte gepflegte Haltung der katholischen Kirche auf, die bereits im Jahre 314 in einem besonderen Beschluß auf dem Konzil zu Ancyra den Hexenglauben zum heidnischen Aberglauben erklärt hatte
Stellt man sich die Frage, wer im Grunde für den entsetzlichen Wahnsinn der Hexenbrände in Deutschland verantwortlich zu machen ist, so dürfte dies wohl Papst Innonzenz VIII. sein, den er hat mit seinem berüchtigten Dokument die Dogmatisierung des Hexenwahns vorgenommen und wurde damit "der moralische und faktische Urheber der deutschen Hexenprozesse".
Nach der Reformation dient der "Hexenhammer" der Dominikaner auch den protestantischen Hexenverfolgern als Vorgabe für ihr "zeitgemäßes Vorgehen."
Im Erzstift Trier, wurde der Wahn noch zusätzlich angeheizt durch den "Tractus confessionibus maleficarum et saguarum" des Trierer Weihbischofs Binzfeld (1589).
Bereits im Jahre 1532 hatte Kaiser Karl V., die "Peinliche Halsgerichtsordnung" oder - auf seinen Namen bezogen, die "Carolina" (CCC, Constitutio Criminalis Carolina) erlassen, die eine gewisse Reihenfolge und feste Regeln in die bis dahin unkontrolliert, formlos und nahezu chaotisch verlaufende Voruntersuchung von Verbrechen bringen sollte. Unter anderem werden auch feste Regeln für die sogenannte "Peinliche Befragung" die vor allem für die Hexenprozesse von ausschlaggebener Bedeutung ist, aufgestellt. Auch soll die "Zauberey" nur noch dann mit dem Tode bestraft werden, wenn dadurch jemand tatsächlich ein Schaden entstanden war, hierzu Art. 109 CCC: "Straff der Zauberey. Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachteill zufuegt, soll mann straffen vom lebenn zum tode, Unnd mann soll solliche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gepraucht und damit nymandt schadenn gethon hete, soll sunst gestrafft werden gelegenheit der sache; Darinne die urtheiller raths geprauchen sollen, alls von Rathsuchen hernach geschrieben steet."
Die Praxis war jedoch anders, die Hexengerichte fanden bald Mittel und Wege die Vorschriften der Carolina zu umgehen.
Zusammenfassend muß gesagt werden, daß auch die Carolina, durch ihre Strafen und die Form des Inquisitationsverfahrens mit seiner Folterpraxis, den Betroffenen keine Chance gab.
Es gab allerdings auch Gegner der Hexenverfolgung, so sind zu nennen; neben Johann Weier (1563) der Prof. der Mathematik in Heidelberg, Hermann Wilcken, der unter dem Decknamen "Augustin Lerchheimer" 1585 seine ebenso mutigen wie vernünftigen "Bedenken von der Zauberey" herausgab. In eindringlichen Worten wendet er sich an die Obrigkeit und empfiehlt bei den Prozeßverhandlungen neben den Juristen und Theologen auch Ärzte hinzuzuziehen und auf jeden Fall Milde walten zu lassen und begründet dies in eingehender Darlegung. Leider fand diese Schrift jedoch wenig Beachtung. Es wären noch weitere katholische und evangelische Theologen zu nennen, nicht unerwähnt bleiben darf aber der Priester und Beichtvater vieler "Hexen" der Professor für Moraltheologie, der Jesuit Friedrich von Spee, der 1631 ohne Wissen und Zustimmung seines Ordens sein umfangreiches Buch mit dem Titel "Cautio Criminalis" oder "Warnschrift über die Hexenprozesse" veröffentlichte. Von Spee erhob schwere Vorwürfe gegen die Obrigkeit, spricht von der Rechtswidrigkeit der Hexenprozesse und Justizmord. Da er sich dadurch selbst in Gefahr bringt erscheint das Buch nicht unter seinem Namen obwohl heute angenommen wird, daß die angesprochenen Fürstbischöfe den Verfasser wohl kannten oder zumindest vermuteten. Letztlich führten die Mahnungen der Gegner der Hexenverfolgung doch zu einem Umdenken sowohl der geistlichen als auch weltlichen Obrigkeit, dies sollte jedoch noch über 1 Jahrhundert dauern, denn erst 1749 wurde der letzte bekannte Hexenprozeß durchgeführt.
Im Laufe der Jahrzehnte waren, allerdings nicht mehr nur Frauen von der Hexenverfolgung betroffen, wie es der Hexenhammer ursprünglich gewollt hatte, es konnte Jeden treffen, Frauen, Männer und Kinder. Der weit aus größte Teil der Verfolgten stammte natürlich aus dem "Gemeinen Volk". Betroffen waren später aber auch Bürgermeister, Schöffen, Senatoren, Kanoniker, Pfarrer, Dekane und auch ein Abt. Selbst der ehemalige Blutrichter aus Trier, Dr. Dietrich Flade, Rektor der Universität und Stadtschultheiß, der eine große Menge Unschuldiger zum Scheiterhaufen führen ließ, wurde 1589 nach den Regeln seiner eigenen Gerichtsverfahren verbrannt.
Der erste näher bekannte Prozeß im Erzstift Trier stammt aus dem Jahre 1570 unter der Regierung des Kurfürsten Jakob III. von Eltz (1567-1581). Aber erst unter seinem Nachfolger Johann VII. von Schönburg (1581-1599) setzte die Hexenverfolgung systematisch ein. Seine "Erstiftische Ordnung in Zaubereisachen" vom 18. Dez. 1591 in 23 Artikeln hatte die Aufgabe, "das höchst sträfliche Laster der Zauberey, so ein zeithero eingerissen" durch "ordentliche" Mittel auszurotten.
Die Landes-Zauberei-Ordnung von 1591 weist darauf hin, daß "unsere beide weltliche hohe Gericht in unseren Städten Trier und Coblenz gotthablob in itziger Zeit mit ansehentlichen graduirten und anderen qualifizirten Personen versehen" sind.
Leider sind nur wenige Akten über die damaligen Hexenprozesse erhalten geblieben und die welche erhalten sind auch in den meisten Fällen nur in Fragmenten. Es ist deshalb dem Urteil des Geheimen Archivrats Harleß (um 1900) zuzustimmen, daß die Akten vielfach wissentlich und absichtlich vernichtet wurden.
Nach den Recherchen von Historikern - auch aus jüngster Zeit - ist weiter davon auszugehen, daß sich heute noch, insbes. in kirchlichen Archiven, Aktenmaterial befindet, das - aus welchen Gründen auch immer - der interessierten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird.
Aber auch für das Gebiet des Kreises Cochem-Zell sind Hexenprozesse durch Quellen bezeugt.
Es muß für die nachfolgend genannten Personen und Orte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß damit keineswegs die vorhandenen Quellen ausgeschöpft sind und daß von ausgegangen werden muß, daß wahrscheinlich nicht ein einziger Ort unseres Kreises vom Hexenwahn verschont blieb, wie daß im übrigen auch für den gesamten Kurstaat Trier anzunehmen ist. Nachstehend geschilderte Vorgänge haben aus diesem Grunde lediglich Beispielscharakter:
Ein Vertrag zwischen dem Abt von Brauweiler (als Gerichtsherr) und den Gemeinden des Klottener Kirchspiels (dazu gehörten auch die auf dem Klottener Berg gelegene Gemeinden Illerich, Landkern, Kaifenheim) vom 26.9.1609 die "leidige Hexerei" betreffend: "Demnach dem Hochw. Fürsten und Herrn Lothario, Erzbischof von Trier . . . . der ehrw. und geistl. Herr Dionysius Lieck, Abt des Gotteshauses zu Brauweiler zu erkennen gegeben, in was hohe beschwernüß und erschwinkliche Last solch sein Gotteshaus durch die administration des leider zu Clotten und zugehörigen Dörffern zumall eingeriss. Zauberey und Hexenwesens entstandene merkl. Unkösten geraten, da auch Gemeinden unzufrieden mit Kosten-Prozeß gegen Brauweiler ohne Erfolg verschleppt, darum jetzt diese Abmachung: alle Unkosten (ausgen. Scharfrichter, ihn muß der Abt bezahlen) sollen aus der Verlassenschaft der hingerichteten Personen genommen werden. Unterz.: Lotharis, Churfürst m.p."
(Die hohen Kosten der Hexenprozesse sollen also fortan nicht mehr von der Abtei Brauweiler und den Gemeinden bezahlt werden, sondern sind aus dem Nachlaß der hingerichteten Person zu entnehmen.)
Am 19. Febr. 1593 fordert der Kurfürst von Schultheiss und Schöffen und Gericht zu Coblenz ein Verzeichnis "wie viel Personen Zauberey-Laster halben in unsren Ämptern Mayen, Monreal und Kempenich durch Euch ad torturam et capturam erkant worden." Das Verzeichnis wird bereits am 25. Februar erstattet, umfaßt 15 Personen und betrifft wahrscheinlich den Zeitraum 1591 und 1592. Von den 15 gemeldeten Frauen sind 9 nach vorhergegangener Tortur (wohl lebend) verbrannt worden, peinliche Frage (Tortur) ist bei 4 Frauen bezeugt. Folgende der 15 Frauen wohnten im heutigen Kreis Cochem-Zell:
Susanne Kirchers Clasen Frau (Gemein zu Dauchenheim (oder Dongenheim=Düngenheim)
Anna Schneider Theisen Hausfrau, ebenfalls Düngenheim
Maria Firming, ebenfalls aus Düngenheim
Apollonia Schneider Clasen Frau, Gemeinde Düngenheim
Schaffers Gertrauden, Gemein zu Gamelong =Gamlen
Gertraud Gretzers Frau, Kaisersesch
Gertraud Christen Frau, Kaisersesch
Mergen Schaffs Thöngesen Frau, Kaisersesch
In Ulmen wurden 1527 am Donnerstag nach Aschermittwoch 4 Hexen verbrannt.
1541 waren in Ulmen 2 Frauen der Hexerei angeklagt, nach Stellung von Bürgen aber wieder frei gelassen. Diese Freilassung muß aber nicht unbedingt endgültig gewesen sein, im Gegenteil zeigen Beispiele, daß Personen die schon einmal in einen Hexenprozeß verwickelt waren, geradezu zwangsläufig später noch einmal beschuldigt und sie dann auch verurteilt wurden.
Aktenmaterial aus den im vorderen Hunsrück gelegenen "Dreiherrischen Gerichten" in Beltheim und Strimmig, in denen sich Kurtrier, die hintere Grafschaft Sponheim und die Freiherren von Winneburg-Beilstein die Landes- und Hochgerichtsherrschaft teilten, wurden im sponheimischen Amte Kastellaun überliefert. Diese Akten betrafen auch Angeklagte aus den Orten Lieg, Lahr, Zilshausen und aus dem Dorf Lütz, obwohl Lütz zum Gräflich-Eltz´schen Besitz gehörte. Weiter Fragmente von Hexenprozesses wurden aus der Vogtei Senheim gefunden.
Stellvertretend für die Hexenprozesse im vorderen Hunsrück werden nachstehend einige Daten betreffend der Orte genannt, die heute zum Kreis Cochem-Zell gehören:
Im Hexenausschuß des "Beltheimer Gerichtes" waren die Dörfer Lieg, Lahr und Petershausen vertreten; dem Ausschuß des "Strimmiger Gerichtes" gehörten Vertreter von Mittelstrimmig, Liesenich und Zilshausen an.
1592 im Vorfeld des ersten Strimmiger Hexenprozesses verkündet Jakob Wendling von Zilshausen öffentlich, daß er notfalls auf eigene Kosten das Holz für die von ihm gewünschte Verbrennung seiner Schwägerin herbeischaffen würde.
In Lütz, das zur Herrschaft Eltz gehörte fanden 1596 vier Prozesse statt. An einer dieser Prozesse nimmt der aus Treis im kurtrierischen Amt Baldeneck stammende Notar Georgius Rechner als Protokollant teil. Rechner übernimmt die gleiche Aufgabe auch 1602 bei einem Hexenprozeß auf Burg Pyrmont.
1630 In Lütz findet ein Prozeß gegen Georg Klein statt.
Christina Roß aus Lütz wurde 1649 hingerichtet.
1654 wurde der Thonges Roß aus Lieg gegen den vorher schon einmal Anklage erhoben worden war erneut angeklagt, mußte aber aufgrund von Gutachten schließlich freigelassen werden während die Mitangeklagte Maria Casper noch hingerichtet worden war.
1654 wird auch ein Hexenausschuß zu Bullay erwähnt.
Dem Hexenausschuß zu Kastellaun, der für mehrere Dörfer zuständig war gehörte Haman Eides aus Haserich an und 1651 wird er als "deputierter gerichtsscheffen" des "Heßweiler gericht" genannt..
Otto Münster berichtet im Jahrbuch des Kreises Cochem-Zell 1988, daß eine Susanne Sellig im Jahre 1595 im Amt Kastellaun als Hexe hingerichtet wurde.
Anklage und Zeugenaussagen
Vorab muß noch einmal betont werden: Jeder, ob Frau, Mann oder Kind egal welchen Standes konnte in die Mühlen eines Hexenprozesses geraten. Es genügte schon eine Denunziation und wenn sie auch - für alle ersichtlich - vom ärgsten Feind kam. Selbst Ehegatten denunzierten sich gegenseitig um - nicht selten - wie es ein Zeitgenosse ausdrückte "durch Hexengerichte das Band zu zerschneiden suchten, welches die Kirche für unlösbar erklärt hatte". Fast alles, was die Zeugen aussagten war unwahr, teils weil sie es unbewußt aus Aberglaube, Einbildung, Leichtfertigkeit, Mißverständnis oder falscher Auslegung vorbrachten. Zweifellos waren auch die meisten Kleriker und Juristen gläubig, d. h. dumm und unwissend genug, aus voller Überzeugung "Zauberer und Hexen" anzuklagen und zu verurteilen. Selbst die zum Tode verurteilten waren der Überzeugung daß es Hexen gab, die ihr Unwesen trieben, sie wußten nur, daß sie selbst unschuldig waren.
Die Art der gerichtlichen "Wahrheitsfindung" brachte es im übrigen mit sich, daß von jedem einzelnen Hexenprozeß ein ganzes Strahlenbündel neuer Prozesse ausging, denn die Frage nach den "Komplizen" war hier wesentlicher Bestandteil. Der "peinlich" (gefolterte) Befragte nennt oft 100 und mehr Personen wahllos als Mittäter. Wurde ein Name auch nur von zwei Hexen genannt, erfolgte die Einziehung der betreffenden Person. Erschwerend kam dann dazu, daß die protokollierten Aussagen bereits hingerichteter Hexen höher bewertet wurden, als die Zeugenaussagen vor dem Inquisitionsgericht, denn diese Aussagen war ja von "reuigen Sündern angesichts des Todes" gemacht.
Die Anklagepunkte waren bei allen Prozessen im wesentlichen gleich:
Vorausgesetzt wurde der Abfall vom Glauben und die Zuschwörung zum Teufel, die allein schon durch die Bezichtigung eine Hexe oder ein Zauberer zu sein, gegeben war. Allen Angeklagten wurde zur Last gelegt, sie hätten Menschen Schaden zugefügt und die Früchte des Feldes verdorben, wobei der Phantasie der Belastungszeugen in der Beschreibung der Schäden und Untaten keine Grenzen gesetzt waren. Besonders belastet und nicht mehr zu retten war ein Angeklagter dann, wenn bereits ein naher Verwandter wegen Zauberei hingerichtet worden war. Das Gericht ging in diesem Falle einfach davon aus, daß das Hexen- und Zauberertum in der Familie vererbt bzw. gelehrt werde.
Die örtlichen Hexenausschüsse sammelten Indizien und ließen anschließend die förmliche Klageschrift von juristisch erfahrenen Personen erstellen. Hierzu bedienten sie sich nur dann den herrschaftlichen Schreibern, wenn diese die kaiserliche oder päpstliche Approbation besaßen, ansonsten der "öffentlichen" Notare. So war wahrscheinlich 1629 im kurtrierischen Amt Baldeneck der "notario" und Gerichtsschreiber Petrus Gehner aus Cochem tätig, der auch als Vertreter des Amtmannes Augustin Zand von Merl an der Hinrichtung der Agnes und des Jakob Thieß am 15. Mai 1630 in Beltheim teilnahm. Bereits 35 Jahre vorher war es seinem Vorfahr dem Cochemer Notar Melchior Gehner gelungen im Windschatten einer tumultartigen Hexenverfolgung in Cochem sich an die Stelle des ordentlichen Cochemer Gerichtsschreibers und Notars Peter Tholes zu setzen.
Bei den Hexenprozessen wurde von allen Beteiligten - ausgenommen die Angeklagten - "viel gefressen und gesoffen" so der Vorwurf des Koblenzer Hochgerichtes der durch die Aussage des Trierer Chronisten "Caupones ditescebant" (die Wirte bereicherten sich) bestätigt wurde. Die ausschweifende Genußsucht der Beamten, Kommissare und Ausschüsse, auf Kosten anderer war ein typisches Merkmal von Hexenprozessen.
Dem Erzbischof als Landesherr war das kostenträchtige Gebaren bekannt und er betonte mehrfach, daß die Gemeinden "ire ausschuss . . . . in grosser anzal gemacht" hätten und daß aus "irem ungestuemen umbleufen untragliche uncosten erwachsen" seien. Damit meinte er besonders die Ausgaben in den Wirtshäusern, was er so ausdrückte: "die Gemeinden hätten "der mehrerteil undienliche personen" zu Ausschußmitgliedern bestellt, "denen alle ihr Gedancken uff den Wirtzheusern stehen". 1588 hatte der Kurfürst seinem Amtmann zu Cochem "ernstliches befehlen" müssen, "du wollest hinfüro .... den gasthalteren und andern, bei welchen der costen angestelt wirdt, mit allem ernst ufferlegen und anbevehlen ... alle nacht- und schlafftrunck abzuschaffen ... die mahlzeitten allein, wie (durch wen) in wessen bewiesen und (aus) was ursachen halben man nottwendiglichen zusamen kommen müssen, uffgeschrieben, aller überfluß abgeschafft und allein die nottwendige zerung angestellt ... werde".
Die Folter, Tortur oder auch Peinliche Befragung
In "Hexenprozeß" war erst dann eine Verurteilung möglich, wenn der oder die Angeklagte ein Geständnis abgelegt hatten. Um ein Geständnis zu erreichen, mußte daß Mittel der Folter (Tortur, Peinliche Befragung) eingesetzt werden, wobei die Auffassung bestand, daß ein Unschuldiger die Qualen der Folter unbeschadet überstehen würde.
Im Inquistionsprozeß war die Folter an keine im weltlichen Strafrecht vorgeschriebene Beschränkung gebunden. Die Carolina schreibt über das Maß der Folter in Art. 58:
"Item die peinlich frag soll nach gelegenheit des Argkwons der Personen viell, offt oder wenig, hartt oder millter Nach ermessen eines guten vernunfftigen Richters fürgenommen werden."
Die Arten und Anwendungsweisen waren nicht festgelegt, so daß den Ausführenden Tür und Tor geöffnet waren und sie ihren Phantasien und Ausführungsvarianten freien Lauf lassen konnten.
Die Tortur galt als eine bis in die letzte Feinheit durchdachte Technik, um Menschen durch körperliche Qual, Schmerzen und Angst zu Geständnissen und weiteren Denunziationen zu veranlassen.
Die vielen Ausführungsvarianten, soweit sie überhaupt bekannt sind, alle aufzuzählen, würde hier den Rahmen sprengen, deshalb nur einige wenige Beispiele
- den Angeklagten wurde Wasser, Essig oder Öl in den Mund eingegossen,
- sie mußten hungern oder dürsten oder Kälte erleiden, sie geben ihnen sehr salziges Essen ohne jedes Getränk,
- es werden scharfe Holzsplitter unter die Nägel gestoßen und anschließend mit Stricken die Hände stark zusammen gepreßt, oder den Angeklagten werden die Finger- und Zehennägel mit Zangen herausgerissen,
- man bestreicht die Fußsohlen mit Salzwasser, das dann von einer Ziege abgeleckt wird; dazu schreibt ein Zeitgenosse: "dies scheint wohl die unerträglichste, ohne jedoch dem Körper zu schaden",
- eine sehr häufige Foltermethode war, dem Angeklagten stechende, beißende oder kratzende Tiere und Insekten, wie Ratten, Mäuse, Wespen und Hornissen - je nach Jahreszeit vorhanden -, die man vorher gereizt hatte, unter einem Metallbehälter auf Bauch oder Brust zu setzen. Diese Tiere verhielten sich, in Angst und Panik gesetzt, artgemäß, in dem sie kratzten, bissen, stachen, ja sogar sich fest in die Körper verbissen, so daß sie nach der Tortur mit Gewalt herausgerissen werden mußten.
- eine der gefürchtetsten und raffiniertesten Folterarten war, das "sedes vigiliae" oder "Tormentum insomniae", das in seinen Schriften bereits von dem Trierer Weihbischof Binsfeld gebilligt wurde und auch in schwierigsten Fällen zum Erfolg führte: Man ließ die Gefangenen nicht zum Schlafen kommen, angeblich um im Schlafe den Zuspruch des Satans nicht zu erhalten. Dafür wurden sie von den Wächtern wachgehalten, indem man sie pausenlos im Kerker umhergehen ließ bis sie in den Zustand vollkommener Tollheit oder Apathie gerieten.
Eine Steigerung dieser Folter war der sog. "Wachhalte- oder Hackerstuhl" genannt nach seinem Erfinder und Konstrukteur, dem schwäbischen Henker Hacker. Die Angeklagten wurden auf einen Stuhl gesetzt, dessen Sitzfläche nach unter halb ausgeschnitten war. Alle anderen Flächen, die mit dem nackten Körper in Kontakt kamen (restliche Sitzfläche, Armauflagen, Rückenlehne, Wadenbereich) waren mit spitzen Metallnägeln ausgestattet, die sich in das Fleisch bohrten und bei jeder Bewegung des Betroffenen empfindliche und schmerzhafte Verletzungen hervorriefen. Um den Hals wurde ein Eisenreif gelegt, der an der Innenseite ebenfalls mit Metallspitzen ausgestattet war. Dieser Reif war mit vier dünnen Seilen an den Wänden der Folterkammer festgemacht, so daß nur aufrechtes Sitzen möglich war. Schlief der Gefolterte ein, oder verlor er aufgrund von Müdigkeit die Kontrolle über seine Bewegungen, verursachten die Metallnägel starke Schmerzen und Verletzungen, so daß an Schlafen nicht zu denken war. Aber auch diese Folter konnte dadurch noch einmal gesteigert werden, indem man unter der Sitzfläche, an der Stelle, wo sie geöffnet war, einen Behälter mit glühenden Kohlen stellte, was natürlich starke Verbrennungen mit sich brachte, die auch nach der Tortur ein Sitzen unmöglich machten. Von dieser Foltermethode stammt übrigens der noch heute oft gebrauchte Ausspruch: "Ich werde dir Feuer unter den Hintern machen".
- Man scheute auch nicht die psychologische Folter, in dem man Pfarrer, die sich dazu mißbrauchen ließen, einsetzte. So beklagte sich z.B. ein Angeklagter, der später hingerichtet wurde, daß er - neben den körperlichen Leiden in der peinlichen Befragung und in der Haft - auch keinen seelichen Trost habe. Der Pfarrer sei einst bei ihm gewesen, "anstatt Trostes ihm verwiesen, der Teufel seie bei ihm und besitze ihn, er seie ein öffentlicher Zauberer, sei auf den Danzplätzen gesehen worden, hätte dabei aus einer Kannen den Wein ingeschenkt und viel dergleichen noch gesagt." Der Pfarrer habe ihm zu einem Geständnis geraten in dem er sagte: "Es liegen zwar viel Zauberer uf dem Kirchhof, die seien alle verdammt, wenn aber er verbrannt (als reumütiger Bekenner) so wird er zum jüngsten Tag glorwürdig aus der Eschen (Asche) erstehen usw."
Die Tortur war die eigentliche Seele der ganzen Prozeßverfahren. Ohne sie würde es überhaupt nicht möglich geworden sein, die Massen von Hexen aufzuspüren, die man allerorten prozessiert und justifiziert hat. Ohne die Folter wäre der Hexenprozeß niemals das geworden wofür er in die Geschichte der Menschheit dasteht. Die Tortur war der Hauptnerv aller Beweisführung....Der Zweck war einzig und allein die Erzielung des Geständnisses. Geständnisse wollte der von der Schuld im voraus überzeugte Richter, und der Inquisit mußte es zuletzt ebenfalls wollen. Bei vielen Gefolterten muß über die moralische Kraft gestaunt werden, mit der sie die lange Stufenfolge der Grausamkeiten bis zum letzten schrecklichen Ende an sich erschöpfen ließen; bei den meisten bedurfte es jedoch des Ganzen bei weitem nicht....War das Eis einmal gebrochen, so ergoß sich auch der Trotzigste in einer Flut von Bekenntnissen; ihr Inhalt war teils die eigene "Schuld" teils die Angaben der "Mitschuldigen". Alle Greuel des Hexentums wurden jetzt auf Befragen kleinlaut zu Protokoll gegeben, bisherige Verstocktheit auf die unmittelbare Einwirkung des Teufels geschoben.......Die Anklagepunkte auf die es in den Hexenprozessen ankam, waren dem Volk im Laufe der Zeit bestens bekannt.
Nach der Tortur kam es jetzt darauf an, daß die Geständigen bei ihren Aussagen blieben, denn gewöhnlich war es der Fall, daß das Geständnis nach abklingen der Schmerzen, im nächsten Verhör widerrufen wurde. Damit begab sich der Inquisit aber in einen ebenso unnützen wie gefährlichen Kreislauf. Es folgte nämlich neue Tortur und neues Geständnis, zusätzlich der Verlust auf den Anspruch einer milderen Todesart, mit der man den Bußfertigen "beknadigte". Viele begriffen, daß die Beharrung auf dem in der Tortur abgegebenen Geständnis, die Beteuerung der aufrichtigen Zerknirschung und die Anflehung des Richters um einen baldigen Tod, ihr einziges Heil war, es kürzte und milderte wenigstens die Qualen.
Dies war dann das sogenannte "freiwillige gütliche Bekenntnis", das der Richter, weltliche und geistliche Amtspersonen, nicht ohne Genugtuung über die Reumütigkeit der Sünderin oder des Sünders vermerkten und sie in ihrem Wahn noch bestärkte.
Die Verteidigung des Angeklagten
Wurde überhaupt ein Verteidiger zugelassen, lag es in keinem Falle in der Gewalt des Anwalts den Angeklagten gegen die Wirkung seines eigenen Geständnisses zu schützen; dieses Geständnis aber war der Zielpunkt, auf den alle Hebel des Verfahrens hinwirkten. Was nützte es dem Gemarterten, wenn er nach der Folterung sein Geständnis widerrief. Man wiederholte, bzw. setzte die Folter fort und er gestand wieder. Der Verteidiger aber war in Gefahr durch "Begünstigung des Bösen" sich selbst schuldig zu machen. Denn nach dem berüchtigten Hexenhammer war der Advokat "falls er seinen Klienten über Gebühr" verteidigte für noch schuldiger zu halten als sein Mandant. Falls jedoch einmal ein mutiger Verteidiger dem Angeklagten zur Seite steht, so muß damit gerechnet werden, daß er bei Gericht bzw. der Obrigkeit auf taube Ohren stößt. Man kann nachfühlen, wie sich der hochachtbare Hexenausschuß samt Vogt und Hexenanwalt mit Händen und Füßen wehren; denn neben der Blamage hätten sie die enormen bis dahin aufgelaufenen Prozeßkosten, für den Fall daß sie den Angeklagten frei sprechen müßten, selbst zu tragen und das wäre Unerhörtes gewesen.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß in den vorhandenen Akten kaum jemals von der Verteidigung des Angeklagten durch einen Advokaten zu lesen ist , und wenn, dann konnte der Anwalt letztlich den Angeklagten nicht vor seinem Schicksal bewahren.
Das Urteil
Mit wenigen Ausnahmen ist in aller Regel ist davon auszugehen, daß derjenige der wegen Hexerei oder Zauberei einmal angeklagt wurde auch sterben mußte.
Freisprüche erfolgen meist erst ab der 2. Hälfte des 17. Jh., wobei zu vermuten ist, daß die Gegner des Hexenwahnes damals bereits soviel Einfluß gewonnen hatten, daß man die Vornahme von Hinrichtungen nicht mehr wagte.
Die Urteilsvollstreckung
Zur Vollstreckung des Todesurteils kannte das 16. Jahrhundert - mit wenigen Ausnahmen - nur die Verbrennung bei lebendigem Leibe. Das einzige, was man allerdings auch nur an einigen Orten praktizierte, war den Opfern ein Pulversäckchen um den Hals zu binden, das beim Feuerfangen die Qual etwas abkürzte, oder sie kurz nach Anzünden des Feuers zu erdrosseln. Manche Verbrennungen fanden auch innerhalb einer Hütte statt, vermutlich um die Todesschreie etwas zu dämpfen. Ein Augenzeuge berichtet über eine Verbrennung bei lebendigem Leibe vom 22. Sept. 1570: "Wahrhafftige Zeitung von gottlosen Hexen, auch ketzerischen und Teufelsweibern.....darauf sind sie alsbald hinaus zum Gericht geführt worden und da hat man ein wunderbar auch seltsam Spectacul gesehen.....haben gleich die Henker sampt ihren Knechten und Helfern sie auf Leitern gelegt und gebunden, auch mit Ketten daran gehefft und damit in das angezündt Fewer geworfen, welche (Verurteilte) gleichwol kein Zeichen der grausamen marter geben, vielleicht darumb daß ihnen Pulver für die Mäuler gethan und sie gegen den Flammen mit den Angesichten sind gekocht worden, allein hat Amelein (eine Verurteilte) etlich schrei gelassen. Da soll man billig sagen, wie ein so großes Volck gewißlich etlich tausend Menschen diesen erschrecklichen und grausamen Spectacul zugesehen, daß, sich von vielen orten herzu verfügt und versamlet hat. Und wie die Henkersbuben so embssig, geflissen und ernstlich gewesen, mit Strohwellen zu tragen, auch zu schüren und mit anderen Werken, also daß vielen gewesen gleich wie sie des höllischen Vulkans, von dem die Poeten schreiben, brennen und braten sehen."
Die qualvollste aller Hinrichtungsarten, das Verbrennen bei lebendigem Leibe, wurde im 17. Jahrhundert "aus Gnaden für reumütig Bekennende" abgeschafft und sollte nur noch bei solchen stattfinden die ihr erzwungenes Geständnis widerriefen und dabei blieben. Jetzt wurden die Opfer vor der Verbrennung des Körpers enthauptet.
Nur in den wenigsten Fällen wurde die Asche der Getöteten auf den Kirchhöfen beigesetzt, was vielfach auch an den jeweiligen Pfarrern lag, die eine Bestattung in geweihter Erde nicht gestatteten.
Quellen:
RUMMEL, Dr. Walter: "Bauern, Herren
und Hexen", Göttigen 1991
KRAEMER, Dr. Wolfgang: "Kurtrierische
Hexenprozesse im 16. u. 17. Jh", München 1959
MERTES, Erich: "Hexenprozesse in der
Eifel" im Eifeljahrbuch 1989
SURGES, Ernst: "Hexenprozesse in der
Eifel" im Eifeljahrbuch 1989
PRACHT, Hans-Peter: täntze, todt und
teuffel"
StA Koblenz Abt. 1 C 4324 Bl. 1-5
"Kleine Chronik von Ulmen" 1964